Das eingetragene Design bzw. Geschmacksmuster
Das eingetragene Design repräsentiert die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses bzw. des Teils davon ergibt sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe selbst oder seiner Verzierungen.
Designanmeldung vs. Markenanmeldung
Als Entscheidungshilfe zur Abwägung, ob man eher ein Design oder eine Bild- bzw. eine 3D-Marke anmelden sollte – wobei prinzipiell auch beides möglich ist – empfiehlt es sich, auf den Verwendungszweck abzustellen.
Möchten Sie diese dekorative Gestaltung bzw. Verzierung Ihres Produkts oder seiner Verpackung geschützt haben, so sollte eine Designanmeldung erfolgen.
Der Designschutz gilt territorial, ist also an das oder die Länder gebunden, für die er beantragt wird. Eingetragene Designs können ebenso wie Marken auf rein nationaler Ebene (Deutsches Patent und Markenamt; DPMA), europäischer Ebene (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum; EUIPO) oder sogar international (Weltorganisation für geistiges Eigentum; WIPO) angemeldet werden. Allerdings wird auf Europäischer Ebene für das Design noch die Bezeichnung Geschmacksmuster verwendet.
Die Schutzdauer des Designs ist zeitlich auf 25 Jahre begrenzt, wobei hierzu alle fünf Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen ist.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster?
Hinter diesem sperrigen Begriff „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ verbirgt sich ein Rettungsanker für all diejenigen, die kein Design beim DPMA, dem EUIPO oder der WIPO angemeldet haben und dennoch gegen Nachahmer vorgehen möchten.
Gemäß der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung hat auch derjenige, der sein Design nicht registrieren lässt, für den beschränkten Zeitraum von 3 Jahren einen Designschutz, allerdings nur wenn es sich bei dem verletzenden Design um eine Nachahmung handelt und nicht um eine Parallelentwicklung (vgl. Art. 19 II GGV).
Außerdem darf das dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugrundeliegende Design (Geschmacksmuster) nur in der Gemeinschaft erstmals öffentlich zugänglich gemacht worden sein (Art. 110a V GGV). Dies muss im Verletzungsverfahren gegenüber Dritten nachgewiesen werden.
Ebenso muss der Zeitpunkt der erstmaligen Offenbarung des Geschmacksmusters sowie die Tatsache, dass die interessierten Fachkreise in der Europäischen Union die Möglichkeit gehabt haben, von dem offenbarten Geschmacksmuster Kenntnis zu erlangen, gerichtsfest dargelegt werden.
Die Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis des Zeitpunkts und Umfangs der Offenbarung verbunden sind, dürfen nicht unterschätzt werden.
Daher ist meiner Auffassung nach das eingetragene Design dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster grundsätzlich vorzuziehen.
Designanmeldung vs. Markenanmeldung
Als Entscheidungshilfe zur Abwägung, ob man eher ein Design oder eine Bild- bzw. eine 3D-Marke anmelden sollte – wobei prinzipiell auch beides möglich ist – empfiehlt es sich, auf den Verwendungszweck abzustellen.
Bezwecken Sie nämlich mit Ihrem Zeichen Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, um so auf die Herkunft des Produkts hinzuweisen, sollte die Anmeldung einer Marke angestrebt werden. Geht es dagegen um die dekorative Gestaltung bzw. Verzierung eines Produkts oder seiner Verpackung, sollte eher eine Designanmeldung in Erwägung gezogen werden.